Die Kur ist zurück

Im Medienrummel um Energiekrise und Corona-Pandemie ist eine Nachricht fast untergegangen: Medizinisch notwendige Badekuren sind jetzt wieder erlaubt, die Kosten übernehmen zum weit überwiegenden Teil die gesetzlichen Krankenkassen.

Es ist die Nachricht für alle, die wieder etwas für ihre Gesundheit oder gegen ihre Erkrankungen tun wollen und lange Zeit auf die Unterstützung ihrer Krankenkasse verzichten mussten: Die ambulante Vorsorgemaßnahme – besser bekannt als „Ambulante Badekur“ oder „Klassische Vorsorgekur“ – ist zurück. Sie kann jetzt als Pflichtleistung bei der Krankenkasse wieder in Anspruch genommen werden.

Der Unterschied ist massiv: Bisher war die Kur eine freiwillige Leistung der Kassen. Jetzt ist sie wieder eine Pflichtleistung. Seit dem 1. Juni 2021 muss diese von den Krankenkassen wieder genehmigt werden. Der Deutsche Bundestag hat dafür die entsprechende Gesetzesänderung verabschiedet, teilt das Staatsbad Bad Pyrmont in Niedersachsen mit. In der Praxis heißt das: Ablehnungen und langwierige Widerspruchsverfahren gehören der Vergangenheit an. Somit steht allen Menschen, auch denjenigen, die nicht mehr im Berufsleben stehen, sondern im Ruhestand sind, diese medizinisch notwendigen Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Gesundheit zur Verfügung.

Jeder hat die Möglichkeit, alle drei Jahre eine drei Wochen dauernde ambulante Vorsorgeleistung in einem anerkannten Kurort zu beantragen. Der Weg zur Kur vom ersten Besuch beim Hausarzt bis zur abschließenden Genehmigung durch die Krankenkasse dauert etwa drei bis vier Wochen.

Was wie eine Erinnerung an bessere Zeiten klingt, ist auch unter Pandemie-Bedingungen möglich. Dazu Werner Angermüller, Geschäftsführer der KurBetriebs GmbH im fränkischen Bad Königshofen: “Kuren waren und sind nicht inzidenzabhängig” und fügt hinzu: “Wir reihen uns mit den Angeboten unserer Therapieabteilung nur ein in andere Kur- und Reha-Formen und ergänzen diese mit einem anderen Beherbergungsangebot – nämlich unserem Stellplatz.”

Im Klartext heisst das: Kurgäste mit Reisemobil sind auch dann willkommen, falls die Corona-Pandemie im Herbst oder Winter 2022/23 wieder zurückkehren sollte. Kuren bleiben möglich, auch wenn die Pandemie im Herbst oder Winter 2022 noch einmal zurückkommen sollte.

Zehn Schritte zur Kur mit und im Reisemobil

1. Anspruch auf eine Kur (ambulante, wohnortsferne Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahme nach §23/2 SGB V) hat jeder gesetzliche Versicherte, bei dem die medizinischen Voraussetzungen vorliegen. Eine ambulante Kur kann alle drei Jahre beantragt werden.

2. Ärztlicher Befund: Nach einem Gespräch mit dem Hausarzt bescheinigt dieser die medizinische Notwendigkeit. Er empfiehlt, je nach Krankheitsstand, eine ambulante oder stationäre Behandlung.

3. Antrag: Kurantrag gemeinsam mit der Begründung des Hausarztes zur Notwendigkeit der Kur bei der Kranken- oder Rentenversicherung, ggf. der Beihilfestelle einreichen. Den gewünschten Aufenthaltsort angeben.

4. Prüfung: Die Überprüfung des Antrages erfolgt durch den medizinischen Dienst, den Vertrags- oder Amtsarzt.

5. Genehmigung: Die zuständige Krankenkasse, Rentenversicherung oder Beihilfestelle erteilt die Genehmigung.

6. Dauer: Eine ambulante Kur dauert in der Regel drei Wochen. Je nach Schwere der Krankheit ist eine Verlängerung möglich.

7. Kurort: Bei der ambulanten Kur können die Kurenden einen anerkannten Kurort frei wählen.

8. Kosten: Bei der ambulanten Kur in anerkannten Kurorten übernimmt die Kasse 100 Prozent der Kurarzt-Kosten und 90 Prozent der Kurmittel. Hier liegt die Eigenbeteiligung bei 10 Euro pro Verordnung und zehn Prozent der Kurmittel. Es kann auch ein Zuschuss für Unterkunft, Kurtaxe und Verpflegung gezahlt werden. 

9. Widerspruch: Wird der Kurantrag abgelehnt, kann der Patient, am besten mit Unterstützung des behandelnden Arztes, schriftlich Widerspruch einlegen. 50 Prozent der in der ersten Instanz abgelehnten Anträge haben nach dem Widerspruch Erfolg.

10. Selbstzahler-Kur: Alternativ können Patienten eine Kur auf Selbstzahler-Basis machen. Die Leistungen nach den bundesweit gültigen Heilmittelrichtlinien verschreibt der Kurarzt im Heilbad oder Kurort. Die Kosten für Heilmittelanwendungen und Kurarzt werden dabei ebenfalls vom Patienten übernommen. Die Kosten für die Übernachtung muss der Patient selbst tragen.