Angesichts der sich diversen Krisen in den vergangenen Jahren ist eine gute Nachricht fast untergegangen: Medizinisch notwendige Badekuren sind jetzt wieder erlaubt. Die Kosten übernehmen zum weit überwiegenden Teil die gesetzlichen Krankenkassen.
Es ist die Nachricht für alle, die wieder etwas für ihre Gesundheit und für ihren Geldbeutel tun wollen – und die viele Jahre auf die Unterstützung ihrer Krankenkasse verzichten mussten: Die ambulante Vorsorgemaßnahme – besser bekannt als „Ambulante Badekur“ oder „Klassische Vorsorgekur“ – ist zurück. Versicherte können sie jetzt wieder als Pflichtleistung bei der Krankenkasse in Anspruch nehmen.
Der Unterschied ist massiv: Bisher war die Kur eine freiwillige Leistung der Kassen. Jetzt ist sie wieder eine Pflichtleistung. Seit dem 1. Juni 2021 muss die Krankenkassen die Kur wieder genehmigen, wenn der Hausarzt die medizinische Notwendigkeit bescheinigt hat.
Der Deutsche Bundestag hat dafür die entsprechende Gesetzesänderung verabschiedet, teilt das Staatsbad Bad Pyrmont in Niedersachsen mit. In der Praxis heißt das: Ablehnungen und langwierige Widerspruchsverfahren gehören der Vergangenheit an. Somit steht allen Menschen, auch denjenigen, die nicht mehr im Berufsleben stehen, sondern im Ruhestand sind, diese medizinisch notwendigen Maßnahmen zur Verbesserung ihrer Gesundheit zur Verfügung.
Jeder hat die Möglichkeit, alle drei Jahre eine drei Wochen dauernde ambulante Vorsorgeleistung in einem anerkannten Kurort zu beantragen. Der Weg zur Kur vom ersten Besuch beim Hausarzt bis zur abschließenden Genehmigung durch die Krankenkasse dauert etwa drei bis vier Wochen. Die Schritte auf diesem Weg erläutert die folgende Liste:
Zehn Schritte zur Kur mit und im Reisemobil
- 1. Anspruch auf eine Kur (ambulante, wohnorts-ferne Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahme nach §23/2 SGB V) hat jeder gesetzliche Versicherte, bei dem die medizinischen Voraussetzungen vorliegen. Eine ambulante Kur kann alle drei Jahre beantragt werden.
- 2. Ärztlicher Befund: Nach einem Gespräch mit dem Hausarzt bescheinigt dieser die medizinische Notwendigkeit. Er empfiehlt, je nach Krankheitsstand, eine ambulante oder stationäre Behandlung.
- 3. Antrag: Kurantrag gemeinsam mit der Begründung des Hausarztes zur Notwendigkeit der Kur bei der Kranken- oder Rentenversicherung, ggf. der Beihilfestelle einreichen. Den gewünschten Aufenthaltsort angeben.
- 4. Prüfung: Die Überprüfung des Antrages erfolgt durch den medizinischen Dienst, den Vertrags- oder Amtsarzt.
- 5. Genehmigung: Die zuständige Krankenkasse, Rentenversicherung oder Beihilfestelle erteilt die Genehmigung.
- 6. Dauer: Eine ambulante Kur dauert in der Regel drei Wochen. Je nach Schwere der Krankheit ist eine Verlängerung möglich.
- 7. Kurort: Bei der ambulanten Kur können die Kurenden einen anerkannten Kurort frei wählen.
- 8. Kosten: Bei der ambulanten Kur in anerkannten Kurorten übernimmt die Kasse 100 Prozent der Kurarzt-Kosten und 90 Prozent der Kurmittel. Hier liegt die Eigenbeteiligung bei 10 Euro pro Verordnung und zehn Prozent der Kurmittel. Es kann auch ein Zuschuss für Unterkunft, Kurtaxe und Verpflegung gezahlt werden.
- 9. Widerspruch: Wird der Kurantrag abgelehnt, kann der Patient, am besten mit Unterstützung des behandelnden Arztes, schriftlich Widerspruch einlegen. 50 Prozent der in der ersten Instanz abgelehnten Anträge haben nach dem Widerspruch Erfolg.
- 10. Selbstzahler-Kur: Alternativ können Patienten eine Kur auf Selbstzahler-Basis machen. Die Leistungen nach den bundesweit gültigen Heilmittelrichtlinien verschreibt der Kurarzt im Heilbad oder Kurort. Die Kosten für Heilmittelanwendungen und Kurarzt übernehmen dabei die Patienten selbst. Das gilt auch für die Kosten der Übernachtungen.